Pflegegrad 1 – alle wichtigen Informationen auf einen Blick!

Ein langes und gesundes Leben wünschen sich viele von uns für sich und ihre Angehörigen. Doch im Alter können verschiedene Krankheiten auftreten, die den Alltag erschweren. In solchen Fällen kann ein Anspruch auf Pflegegrad 1 bestehen.

Vielleicht bemerken Sie bei sich oder einem Familienmitglied, dass alltägliche Tätigkeiten schwerer fallen und Unterstützung von außen nötig ist. Welche Hilfe von Versicherungen zur Verfügung steht und inwiefern Angehörige einspringen müssen, kann von Situation zu Situation unterschiedlich sein. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Voraussetzungen und Leistungen des Pflegegrades 1 vor, bei dem Betroffene viele Tätigkeiten noch alleine bewältigen können, jedoch an manchen Stellen Unterstützung benötigen.

Pflegegrad 1 – Definition

Das 2. Pflegestärkungsgesetz aus dem Jahr 2017 (PSG II) hat die alten 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Mit der umfassenden Gesetzesänderung wurde das Pflegesystem für Betroffene, Angehörige und Pflegekräfte verbessert. Insbesondere Menschen mit Demenz, eingeschränkter Alltagskompetenz sowie die in häuslicher Umgebung Gepflegten profitieren von den neuen Gesetzen.

Pflegegrad 1 liegt vor, wenn die Selbstständigkeit der Betroffenen gering beeinträchtigt ist, meist im körperlichen Bereich. Hilfe bei der Grundpflege, wie Körperpflege, Ankleiden oder Inkontinenz, wird benötigt. Bei typischen Alterserscheinungen ohne schwere Erkrankungen ist die Einstufung in Pflegegrad 1 wahrscheinlich.

Pflegegrad 1 – Vorraussetzungen

Im Jahr 2017 wurden die alten 3 Pflegestufen durch die neuen 5 Pflegegrade ersetzt, als das 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) eingeführt wurde. Diese umfassende Gesetzesänderung hat das gesamte Pflegesystem für Betroffene, Angehörige und Pflegekräfte verbessert, insbesondere für Menschen mit Demenz, eingeschränkter Alltagskompetenz und häuslich gepflegte Personen.

Pflegegrad 1 bezeichnet eine “geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” bei den Betroffenen, die meist körperlicher Natur ist. Betroffene benötigen häufig Unterstützung bei der Grundpflege wie Körperpflege, Ankleiden oder bei Inkontinenz.

Um Pflegegrad 1 zu beantragen, können Sie sich an die Pflegekasse wenden, die an die Krankenkasse angebunden ist. Ein formloser Antrag reicht aus, und die Kasse entscheidet nach einer Begutachtung, welcher Pflegegrad angemessen ist. Die Begutachtung erfolgt entweder durch einen Hausbesuch eines Mitarbeiters des Medizinischen Dienstes (MDK) oder durch eine Begutachtung anhand der Aktenlage.

Die Begutachtung basiert auf dem “Neuen Begutachtungsassessment” (NBA), das sechs Lebensbereiche umfasst, darunter die Alltagskompetenz, Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Gesamtbewertung basiert auf einer Punktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten, wobei bei einer Gesamtpunktzahl im Bereich von 12,5 bis 27 Punkten Pflegegrad 1 Leistungen gewährt werden. Obwohl nur geringfügige Beeinträchtigungen vorliegen, gibt es bereits Leistungen von der Pflegekasse.

Pflegegrad 1 – Leistungen

Wenn Sie oder ein Familienmitglied den Pflegegrad 1 haben, haben Sie Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Da dies jedoch der niedrigste Pflegegrad ist, sind die Geld- und Sachleistungen im Vergleich zu höheren Pflegegraden geringer. Viele Pflegeleistungen werden erst ab Pflegegrad 2 angeboten. Das Hauptziel der Leistungen für Pflegegrad 1 ist es, die Betroffenen dabei zu unterstützen, so lange wie möglich selbstständig zu bleiben.

Menschen mit Pflegegrad 1 leben in der Regel in ihrer gewohnten Umgebung und benötigen lediglich etwas Unterstützung bei der Grundpflege. Aufgaben, die sie allein oder nur schwer bewältigen können, werden oft von Familienmitgliedern oder Freunden übernommen. In diesem Sinne können die Leistungen für Pflegegrad 1 als Geldleistung für Angehörige betrachtet werden. Das Geld wird jedoch auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen, und die Art der Verwendung steht ihr frei.

Eine kurzfristige oder dauerhafte Unterbringung in Pflegeeinrichtungen wie stationäre Pflege oder Kurzzeitpflege wird in der Regel nicht als notwendig erachtet, und die Kosten werden daher von der Pflegeversicherung nicht übernommen (siehe unten).

Im Folgenden sind die Leistungen aufgeführt, auf die Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 Anspruch haben, wenn sie zu Hause gepflegt werden:

Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden und einen Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese Leistung umfasst monatlich einen Betrag von 40 EURO und bleibt auch bei höheren Pflegegraden gleich.

Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören Produkte wie Schutzmasken, Schutzschürzen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen sowie Bettschutzeinlagen. Die Menge der einzelnen Produkte kann vom Pflegebedürftigen selbst bestimmt werden. Ein bequemer und kostenloser Service wird von der PflegeBox angeboten, bei dem die Pflegehilfsmittel direkt nach Hause geschickt werden. Die Abrechnung mit der Pflegekasse ist in diesem Service inbegriffen.

Die zweckgebundene Geldleistung in Höhe von 125 EURO pro Monat, die als Entlastungsbetrag bezeichnet wird, soll pflegende Angehörige unterstützen und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag unter bestimmten Umständen auch für Pflegeleistungen verwendet werden, für die in diesem Pflegegrad normalerweise keine finanziellen Mittel vorgesehen sind. Eine Übersicht über diese Leistungen finden Sie im folgenden Abschnitt.

Wenn eine pflegebedürftige Person in einer Pflege-WG mit anderen Pflegebedürftigen lebt, steht ihr eine monatliche Unterstützung in Höhe von 214 EURO zur Verfügung. Eine weitere Unterstützung ist die Anschubfinanzierung für die Gründung von Pflege-WGs. Personen mit einem Pflegegrad von 1-5 erhalten hierfür einmalig 2.500 EURO. Maximal vier WG-Mitbewohner:innen können diese Förderung erhalten, wobei sie auf 10.000 EURO pro Wohngemeinschaft begrenzt ist.

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse die Kosten für einen Hausnotruf. Die Anschlusskosten sowie die monatlichen Gebühren werden mit einem Zuschuss von 23 Euro bezuschusst. Ab dem 01.07.2021 wurde der Zuschuss auf 25,50 Euro erhöht, sofern der Anbieter einen entsprechenden Vertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat. Sollte der Anbieter den neuen Vertrag nicht unterzeichnet haben, gilt weiterhin der alte Zuschuss von 23 Euro.

Es gibt verschiedene Ausführungen von Hausnotrufsystemen, die je nach Mobilität der pflegebedürftigen Person gewählt werden können. Wenn die Person viel unterwegs ist, eignet sich ein mobiler Notruf in Form eines Armbands. Alternativ gibt es klassische stationäre Notrufsysteme. Unser Partner Libify bietet verschiedene Hausnotrufsysteme an, über die wir Sie gerne informieren.

Des Weiteren steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 ein Zuschuss zur Anpassung des Wohnraums zur Verfügung. Die Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen können mit bis zu 4.000 EURO bezuschusst werden. Wenn bis zu vier Personen mit Pflegegrad im selben Haushalt leben, kann der maximale Zuschuss bis zu 16.000 EURO betragen.

Die Pflegeversicherungen bieten kostenfreie Pflegeberatungen an, um eine bestmögliche Grundpflege und Betreuung zu gewährleisten. Diese Beratungsleistung bezieht sich auf Sozialleistungen, Hilfsangebote und Unterstützungsleistungen für Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf und ist unabhängig vom Pflegegrad.

Eine weitere Leistung, die nicht an einen bestimmten Pflegegrad gebunden ist, ist die Möglichkeit zur Teilnahme an Pflegekursen. Pflegende Angehörige haben nach § 45 SGB XI Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs, um bestimmte Pflegetechniken zu erlernen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können einmal alle sechs Monate einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Pflegepersonen ab Pflegegrad 2 sind dazu verpflichtet, gemäß § 37.2 SGB XI.

Hier erhalten Sie umfassende Informationen zu den restlichen Pflegegraden.

Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5

Pflegegrad 1 – Leistungen, die Sie noch nicht bekommen

Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse Kosten für umfangreiche Pflegemaßnahmen, die von professionellen Anbietern durchgeführt werden. Es gibt jedoch auch Leistungen, die pflegenden Angehörigen zustehen, wie beispielsweise eine Aufwandsentschädigung und weitere soziale Absicherungen. Eine ausführlichere Übersicht zu diesen Leistungen und den jeweiligen Voraussetzungen finden Sie in den Artikeln zu den einzelnen Pflegegraden auf unserer Website.

Bei der Pflege von Angehörigen zu Hause erhalten pflegende Personen eine Art Vergütung als Entschädigung für ihren Aufwand. Allerdings können sie die Geldleistung auch für andere Zwecke verwenden. Da Personen mit Pflegegrad 1 noch weitgehend selbstständig sind, übernimmt die Pflegekasse keine Zahlungen in Form von Pflegegeld. Weitere Informationen zu den Leistungen der Pflegekasse finden Sie auf unserer Übersichtsseite zu den Pflegegraden.

Zu Hause gepflegte Pflegebedürftige können bei Beauftragung eines professionellen ambulanten Pflegedienstes finanzielle Leistungen in Form von Pflegesachleistungen beanspruchen. Da Pflegebedürftige im ersten Pflegegrad in der Regel keinen professionellen Pflegedienst benötigen, gibt es bei Pflegegrad 1 keine finanzielle Unterstützung in Form von Pflegesachleistungen. Jedoch besteht die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag von Pflegegrad 1 für Pflegesachleistungen zu nutzen.

Die Kurzzeitpflege dient dazu, für eine begrenzte Zeit die Pflege anderswo zu organisieren, zum Beispiel wenn pflegende Angehörige verhindert sind oder ein vorübergehend erhöhter Pflegebedarf besteht. Da die Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1 nicht erfüllt sind, wird diese Leistung nicht von der Pflegekasse bezahlt. Allerdings kann der Entlastungsbetrag von 125 EURO für die Finanzierung genutzt werden.

Intensivere Pflegeformen wie die Verhinderungs- oder die Tagespflege stehen Pflegebedürftigen erst ab Pflegegrad 2 zu. Die Voraussetzung für Pflegegrad 2 ist, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten vorliegen. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 werden diese Leistungen nicht bezahlt. Allerdings kann auch hier der Entlastungsbetrag von 125 EURO zur Finanzierung genutzt werden.

Die Verhinderungspflege steht ausschließlich Personen zu, die zu Hause gepflegt werden und einen Pflegegrad von mindestens 2 aufweisen. Wenn die pflegenden Angehörigen aufgrund von Urlaub oder Krankheit vorübergehend nicht in der Lage sind, die notwendige Pflege zu gewährleisten, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 steht dieses Leistungsangebot nicht zur Verfügung.

Pflegegrad 1 – Entlastungsbetrag für Angehörige und Pflegebedürftige

Im Regelfall müssen Pflegebedürftige für Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 1 zunächst in Vorleistung treten. Unterstützung im Alltag können sie von allen Anbietern in Anspruch nehmen, die nach Landesrecht zugelassen sind. Dazu gehören zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter oder auch Gruppenangebote. Die Anbieter stellen eine Rechnung aus, die Sie bezahlen und später bei der Pflegekasse einreichen können.

Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge bleiben bis zum 30.06. des Folgejahres gültig. Erst danach erlischt der Anspruch auf den 125 Euro Entlastungsbetrag.

Pflegegrad 1 – Weitere Möglichkeiten, falls die Hilfe nicht ausreicht

Falls Sie oder ein Angehöriger kürzlich einen Pflegegrad beantragt haben und nur Pflegegrad 1 zuerkannt bekommen haben, können Sie innerhalb von vier Wochen formlos Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Leider kommt es oft vor, dass Anträge entweder vollständig abgelehnt werden oder nur Pflegegrad 1 bewilligt wird. Es kann sich lohnen, in solchen Fällen einen Widerspruch einzulegen.

Jedoch ist ein festgestellter Pflegegrad nicht unveränderlich. Wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen verschlimmert und der Pflegeaufwand steigt, zögern Sie nicht, Kontakt zu Ihrem Pflegeberater aufzunehmen. Zusammen können Sie die notwendigen Schritte besprechen, um den Pflegegrad anzupassen.

Anlaufstellen bei individuellen Fragen zu Ihrem Pflegegrad

Die erste Anlaufstelle für Fragen zur Pflegebedürftigkeit oder zu einem spezifischen Pflegegrad ist in der Regel die Kranken- oder Pflegekasse der betroffenen Person. Alternativ dazu können Sie sich auch an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe wenden.

Innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung auf einen Pflegegrad – unabhängig vom Ausgang des Bescheids – haben Sie Anspruch auf eine Pflegeberatung Ihrer Pflegeversicherung.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat zudem ein Bürgertelefon eingerichtet, über das Sie weitere Informationen erhalten und Fragen rund um die Pflegebedürftigkeit stellen können. Das Bürgertelefon ist unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66-02 erreichbar.

Für hörgeschädigte und gehörlose Menschen besteht die Möglichkeit, den Beratungsservice des Bundesministeriums per Fax unter der Nummer 030/ 340 60 66-07 oder per E-Mail (info@gehoerlos@bmg.bund.de) zu kontaktieren.

Pflegegrad 1 – Wissenspakete

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Menschen mit dem Pflegegrad 1 haben gemäß des Pflegeversicherungsgesetzes nur geringe Beeinträchtigungen bei der Bewältigung ihres Alltags.

Wann erhalte ich Pflegegrad 1?

Die Pflegekasse prüft nach Einreichung eines formlosen Antrags auf Pflegegrad den Anspruch anhand eines Kriterienkatalogs, der vom Medizinischen Dienst (MDK) ermittelt wird.

Pflegegrad 1 – Welche Leistungen stehen mir zu?

Zu den Ansprüchen im Rahmen der Pflegeversicherung gehören verschiedene Leistungen, wie zum Beispiel ein monatlicher Festbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, der Entlastungsbetrag, der Wohngruppenzuschlag, Zuschüsse zum Hausnotruf und zur Wohnraumanpassung.

Welche üblichen Leistungen der Pflegekasse erhalten Personen mit Pflegegrad 1 nicht?

Erst ab Pflegegrad 2 sind Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege inbegriffen.

Für welche Leistungen kann bei Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag benutzt werden?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €. Dies ist die einzige monatliche Leistung, die sie nutzen können, um sich Unterstützung von außen zu holen. Andere Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind erst ab Pflegegrad 2 verfügbar.

Was kann ich tun, wenn die angebotenen Leistungen nicht ausreichen?

Wenn die Unterstützung, die einem bei Pflegegrad 1 zusteht, nicht ausreicht, kann es eine Lösung sein, einen Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen und eine erneute Beurteilung durch den Medizinischen Dienst (MDK) zu beantragen.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Beratung benötige?

Anlaufstellen für individuelle Informationen zu Pflegegraden sind die Pflegekasse (über Krankenkasse erreichbar), ein Pflegestützpunkt oder auch das Bürgertelefon.

Welche Leistungen erhalte ich unabhängig vom Pflegegrad?

Pflegekurse und Pflegeberatung stehen allen Pflegebedürftigen unabhängig vom Pflegegrad offen.