Beratung nach § 37.3 SGB XI

Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug: Definition

Wenn Pflegebedürftige ohne die Unterstützung eines professionellen Pflegedienstes zu Hause gepflegt werden und Pflegegeld beziehen, müssen sie gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI regelmäßig eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dieser Beratungsbesuch findet normalerweise in den eigenen vier Wänden statt und wird in der Regel von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder einem von der Pflegekasse beauftragten Unternehmen durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Ab Pflegegrad 2 ist dieser Beratungsbesuch verpflichtend.

Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause

Während des Beratungseinsatzes haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Gelegenheit, Tipps und Hinweise zur Verbesserung ihrer persönlichen Situation zu erfragen. Durch die festgelegten Termine (alle drei bzw. sechs Monate) können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Beratungsbesuch: Kosten

Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von der Pflegekasse übernommen. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen für den Beratungseinsatz gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI nichts bezahlen müssen und auch nicht in Vorleistung treten müssen.

Pflicht zum Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Als pflegebedürftiger Mensch, der Pflegegeld für die häusliche Pflege erhält und keine Unterstützung von einer professionellen Pflegekraft wie einem ambulanten Pflegedienst bekommt, ist man verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. Das Intervall, in dem die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.

Für Personen mit Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 ist ein halbjährlicher Beratungseinsatz vorgeschrieben, also 2-mal im Jahr. Für Personen mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 ist ein vierteljährlicher Beratungseinsatz vorgeschrieben, also 4-mal im Jahr. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz gemäß § 37 Absatz 3 durchzuführen. Sie haben jedoch das Recht, eine Beratung einmal im Jahr zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie ihre Pflegekasse kontaktieren. Die Kosten für den Beratungseinsatz werden von der Pflegekasse übernommen.

In Kooperation mit unserem Partner: Pflegedienst Arlt

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