Schön, dass Sie schon Ihren gesetzlichen Anspruch nutzen. Wenn Sie diesen zukünftig mit dem Pflegepaten abdecken möchten, reicht eine schriftliche Kündigung bei Ihrem alten Anbieter, dabei unterstützen wir Sie gerne.

Erfüllen Sie die drei folgenden Kriterien, dann können Sie gemäß § 78 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 SGB XI kostenlos Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat beziehen*:

  • es liegt ein Pflegegrad (1, 2, 3, 4 oder 5) vor.
  • der Pflegebedürftige lebt zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen.
  • der Pflegebedürftige wird von mindestens einer privaten Person (Angehöriger, Freund oder Bekannter) betreut.
Von der Pflegeversicherung werden Produkte übernommen, die der häuslichen Grundpflege dienen. Dazu zählen saugende Bettschutzeinlagen (sowohl Einmal-Bettschutzeinlagen als auch waschbare Bettschutzeinlagen), Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Schutzhandschuhe sowie Einwegschutzschürzen und Mundschutz.

Wenn die Pflegekasse den Antrag auf die Erstattung von Pflegehilfsmitteln nicht zustimmt, bekommen Sie keine Pflegehilfsmittel zugesendet und es entstehen keine Kosten.

Als Privatversicherter erhalten Sie oder Ihr Angehöriger von uns eine Rechnung in Höhe von bis zu 40 Euro je Lieferung. Diese ist bei der zuständigen Kasse voll erstattungsfähig. Sollte die pflegebedürftige Person zudem beihilfeberechtigt sein, ist die Rechnung beim Beihilfebemessungssatz voll erstattungsfähig.

Was viele nicht wissen: Angehörige haben für ihre Pflegeleistung grundsätzlich einen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, auch wenn sie den Pflegebedürftigen zusammen mit einem Pflegedienst betreuen, der seine Pflegehilfsmittel selbst mitbringt.

2022-04-27T12:00:00+02:00
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